§1 Allgemeines:
1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ausschließliche Grundlage aller unserer – auch künftigen - Lieferung und Leistungen. Der Kunde erklärt sich bei der Erteilung des Auftrages mit unseren AGB einverstanden.
2. Für alle unsere Leistungen und Lieferung gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen, sofern im Einzelfall nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich auch dann, wenn den widersprechenden Geschäftsgrundlagen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
3. Änderungen, Nebenabreden bzw. Ergänzungen der AGB bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
§ 2 Angebote
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen schriftlicher Bestätigungen. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zu Stande, spätestens jedoch durch Erbringung der Leistung iSd § 5 dieser Bedingungen.
2. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. mit Gewicht- oder Maßangaben oder sonstigen technischen Daten verbleiben in unserem Eigentum. Sie sind unverzüglich zurückzugeben, wenn feststeht, dass der Auftrag nicht zustande gekommen ist. Die Verwertung dieser Unterlagen durch Dritte ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.
3. Die in vorerwähnten Unterlagen enthaltenen Gewicht- oder Maßangaben und sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und sind nur Eigenschaftszusicherung, wenn sie in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
§ 3 Zahlungsbedingungen
1. Die Rechnungen werden auf den Tag der Absendung der Leistung ausgestellt. Der Kunde gerät innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der jeweils offene Betrag mit 5 % bei Nichtkaufleuten und mit 8% bei Nichtverbrauchern über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen. Für jede bei Zahlungsrückstand erfolgte Mahnung werden dem Kunden pauschale Spesen in Höhe von 5,-- EUR pro Mahnung belastet. Wir sind des Weiteren berechtigt, darüber hinausgehende Schäden als Verzugsschadensersatz gegenüber dem Kunden zusätzlich geltend zu machen.
2. Soweit es sich um Mietrechnungen handelt, wird die Miete monatlich im Voraus berechnet, angebrochene Monate werden kalendertäglich entsprechend der Miete für den jeweiligen Monat abgerechnet. Die Mindestmietdauer beträgt einen Monat.
3. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung im Einzelfall Wechsel bzw. Schecks angenommen, erfolgt die Hinnahme nur erfüllungshalber unter Gutschrift zum Termin der Wertstellung vorbehaltlich des Eingangs des Forderungsbetrages. Für eine pünktliche Vorlage bzw.. Protesterhebung von Wechseln haften wir nicht. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Im Verzugsfalle hat der Kunde uns Zinsen in der Höhe zu zahlen, wie sie uns von unserer Bank berechnet werden. Stehen uns gegen den Kunden mehrere Forderungen zu, bestimmen wir (auch per Einstellung in laufende Rechnung), auf welche Schuld die Zahlung verrechnet wird.
4. Werden uns nach Abschluss des Vertrag Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern geeignet sind, oder werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung geltend zu machen oder die Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Haben wir Wechsel entgegengenommen, können wir diese ohne Begründung fällig stellen oder sie zurückgeben und dafür sofortige Bezahlung verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für weitere Lieferungen vorherige Barzahlung oder Sicherheiten zu verlangen.
§ 4 Abrechnung und Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur zulässig, wenn der Kunde mit einer rechtskräftig festgestellten oder mit einer von uns ausdrücklich anerkannten Forderung aufrechnen kann.
2. Das Gleiche gilt gegenüber Kaufleuten für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an den in unseren Rechnungen genannten Beträgen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, soweit die Forderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferbedingungen
1. Die Lieferfristen beginnen mit der endgültige Klärung sämtlicher technischer und kaufmännischer Einzelheiten und ggf. der rechtzeitiger Beibringung der vom Kunden mitzuteilenden Spezifikationen oder zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw.. sowie Schaffung der erforderlichen sonstigen Voraussetzungen sowie ggf. des Einganges der vertraglich vereinbarten Anzahlung im Voraus. Lieferungen und Leistungen, die infolge von uns nicht zu vertretender Umstände unterbleiben oder sich verzögern einschließlich von Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder Verkehrs- bzw. sonstigen konkret vorhersehbaren Hindernissen, die bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten, berechtigen uns, entsprechend später zu liefern. Sofern diese Ereignisse die Durchführung des Geschäftes nachhaltig unwirtschaftlich machen, den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Kunden deswegen ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Der Kunde muss unverzüglich auf die Hindernisse hingewiesen und der Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern nach Erkennen der Auswirkungen der höheren Gewalt erklärt werden. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse in einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
2. Der Kunde ist nach Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist erst nach fruchtlosem Ablauf einer uns zu setzenden angemessenen, mindestens 2-wöchigen Nachfrist sowie dann, wenn ihm eine Lieferungs- oder Leistungsverzögerung unzumutbar ist, zum Rücktritt berechtigt
3. Wir sind zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
4. Soweit wir mit dem Kunden einen Mietvertrag über die Anmietung eines Containers abgeschlossen haben, beginnt die vereinbarte Mietzeit mit der Anlieferung des Mietgegenstandes an dem vereinbarten Standort. Eine Kündigung des Mietvertrages ist beidseits mit einer Frist von 14 Werktagen möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer abgeschlossen worden, so ist in dieser Zeit eine Kündigung nicht möglich. Hiervon bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt. Der Mietvertrag verlängert sich über die Mindestmietzeit hinaus auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht mit einer Frist von 14 Werktagen vorher gekündigt wird. Bei vorzeitiger Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Kunden behalten wir uns vor, den Mietzins bis zur vollen vereinbarten Mindestmietdauer zu berechnen.
5. Soweit unsere Leistungsverpflichtung in der Vermietung von Gegenständen besteht, erfolgt die An- und Rücklieferung der Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wir haften nicht für eine verspätete Anlieferung oder Abholung der Mietgegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dieses durch uns beauftragt worden ist. Entsprechende Schadenersatzansprüche gegen das Transportunternehmen treten wir an den Kunden hiermit ab.
6. Der Kunde hat für ein ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der gemieteten Gegenstände bei Anlieferung und ebenso für ordnungsgemäßes und fachmännisches Aufladen bei Rückgabe und Abholung nach Ablauf der Mietzeit auf seine Kosten zu sorgen.
§ 6 Rücktritt
1. Der Rücktritt kann nur gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, sofern dieser nicht nach den Regelungen dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen ist. Bei individuell angefertigten Leistungsgegenständen ist ab Beginn deren Fertigung der Rücktritt ausgeschlossen. Der Rücktritt hat in jedem Falll mittels schriftlicher Erklärung zu erfolgen.
2. Erfolgt die Kündigung wegen einer unzumutbaren Fristüberschreitung eines Lieferungs- oder Leistungsteiles, beschränkt sich auch das Rücktrittsrecht auf den betreffenden Teil, wenn durch eine derartige Beschränkung des Rücktrittsrechts bei objektiver Beurteilung der übrige Vertrag nicht betroffen wird.
3. Im Falle eines diesseits erfolgten Rücktritts von einem Vertrag zur Lieferung eines Containers hat der Kunde unabhängig von einem eventuellen weiteren Schaden uns eine pauschale Nutzungsentschädigung zu zahlen, für jeden Container unabhängig von seiner Größe und Ausstattung vom Tage der Auslieferung bis zur Abholung von kalendertäglich 50,-- EUR zzgl. Mehrwertsteuer.
§7 Vertragsabwicklung / Gefahrübergang
1. Mit Übergabe des Kauf- oder Mietgegenstandes an den mit der Beförderung Beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebsgeländes, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren eigenen Transportmitteln oder auf unsere Rechnung erfolgt. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden oder durch Unterbleiben einer von ihm zu erbringenden Mitwirkungshandlung, geht die Gefahr bereits am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir sind berechtigt, den Kauf- oder Mietgegenstand auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern bzw. eigene Lagerkosten zu berechnen.
2. Erfolgt die Lieferung bzw. Vermietung des vereinbarten Gegenstandes später als 6 Monate nach Vertragsabschluss oder dauerte die Vermietung eines Gegenstandes bereits mehr als 6 Monate und erhöhten sich nach Zustandekommen des Vertrages die Lohn-, Material- oder Finanzierungskosten oder die Preise unserer Lieferanten, sind wir berechtigt, den Vertragspreis bzw. vereinbarten Mietzins unter Beachtung von Treu und Glauben entsprechend angemessen zu erhöhen.
3. Kommt der Kunde bei Abschluss eines Mietvertrages mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Verzug oder verstößt er in sonstiger für uns unzumutbarer Weise gegen seine mietvertraglichen Verpflichtungen oder erfolgt eine vertragswidrige Nutzung, so sind wir berechtigt nach vorheriger angemessener Abmahnung alle noch nicht fälligen Mieten für die vereinbarte Mietzeit sofort zahlbar zu stellen, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Mietgegenstände auf Kosten des Kunden sofort abzuholen sowie alle uns sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen.
4. Beanstandungen unserer Lieferungen bzw. Leistungen sind uns innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Erbringung der Leistungen bzw. bei Vorliegen verdeckter Fehler innerhalb einer Woche nach Entdeckung des Fehlers schriftlich mitzuteilen, sofern der Kunde Kaufmann ist. Wir sind berechtigt, bei nicht rechtzeitiger Anzeige der Mängel, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen abzulehnen. Bei einer unerheblichen Abweichung der vereinbarten Eigenschaft oder nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ist der Rücktritt wegen Sachmangels ausgeschlossen.
5. Im Fall begründeter Mängelrügen mit Ausnahme des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haben wir innerhalb einer angemessenen Zeit die mangelhafte Lieferung oder Leistung nachzubessern. Ggf. können wir statt dessen Rücknahme der beanstandeten Ware unter Ausschluss der Aus- und Einbaukosten oder Montagekosten eine Ersatzlieferung vornehmen. Der Kunde ist verpflichtet, uns nach vorheriger Absprache die Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb der normalen Arbeitszeit zu geben.
6. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ohne Einfluss auf die Zahlungspflichten und -fristen. Nichtkaufleute können Gewährleistungseinreden nur in einem unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Umfangs geltend machen. Erfüllt der Kunde seine Zahlungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, ruhen unsere vorstehend geregelten Pflichten bis zur Erfüllung der Zahlungspflichten.
7. Sobald der Kunde einen gelieferten Container in Benutzung genommen hat, gilt dieser Kauf- bzw. Mietgegenstand als mangelfrei abgenommen.
8. Der Kunde hat den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, ihn vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 553 ff BGB zu beachten und für die Wartung und Pflege zu sorgen. Ferner hat er ihn in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und insbesondere alle benötigten Ersatzteile auf seine Kosten zu beschaffen und auszuwechseln. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. dürfen an dem Mietgegenstand nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden.
9. Das von uns an dem Mietgegenstand gut sichtbar angebrachte Firmenschild, aus dem unser Eigentum hervorgeht, darf nicht entfernt oder versteckt werden.
10. Der Mietgegenstand ist an dem vereinbarten Standort aufzustellen. Er darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung von dort verlegt werden. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Kunde.
11. Während der normalen Geschäftszeit sind wir berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und dessen Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Wird der Mietgegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gemäß § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil dieses Grundstücks und ist mit Beendigung des Mietvertrags vom Grundstück zu trennen. Ist der Mietgegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Kunde dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung des Mietgegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
12. Der Kunde hat auf seine Kosten den Mietgegenstand vor Zugriffen Dritter zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Kunde uns unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er uns von Anträgen auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung bzgl. des Grundstücks, auf dem sich der Mietgegenstand befindet, unverzüglich zu unterrichten.
13. Der Kunde trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung und des vorzeitigen Verschleißens des Mietgegenstandes. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen. Darüber hinaus ist der Kunde in diesem Fall verpflichtet, innerhalb einer von uns zu setzenden angemessenen Frist entweder den Mietgegenstand auf seine Kosten zu reparieren und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen Gegenstand zu ersetzen.
Der Kunde ist weiter verpflichtet, eine angemessene Feuer-, Einbruch- und Diebstahlversicherung für den überlassenen Container abzuschließen. Bereits jetzt tritt der Kunde die aus dem Versicherungsverhältnis resultierenden Ansprüche an uns erfüllungshalber ab, die Abtretung wird hiermit angenommen. Unverzüglich nach Anlieferung des Mietgegenstandes hat uns der Kunde den Nachweis über die abgeschlossene Versicherung und weiter die fortlaufende Zahlung der Versicherungsprämien zu erbringen.
14. Eine Untervermietung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig, wobei Mietzahlungen des Untermieters bereits jetzt an uns von dem Kunden abgetreten werden, die Abtretung nehmen wir hiermit an.
15. Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde den Mietgegenstand auf unser nächstgelegenes Mietlager transportversichert zurückzubringen. Sollte der Kunde Reparaturarbeiten, Ersatzteillieferungen oder Reinigungs- und Renovierungsarbeiten vertragswidriger Weise unterlassen haben, so werden diese von uns zu Lasten des Kunden ausgeführt. Es obliegt dem Kunden nachzuweisen, dass die Mietsache in einem ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zurückgegeben worden ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Für den Fall der Warenlieferung bleibt diese unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung zustehender, auch künftiger Forderungen (gleich aus welchem Rechtsgrund, also auch einschließlich eventueller Wechselforderungen sowie von Dritten erworbener Forderungen). Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der jeweiligen Saldoforderung.
2. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung unserer Lieferung (mit anderen Lieferungen) Allein- oder Miteigentum, steht uns Eigentum in der Höhe zu, die dem Verhältnis unserer Lieferung zu den anderen verbundenen Sachen entspricht. Eine Verarbeitung oder Bearbeitung gemäß § 950 BGB erfolgt für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet würden. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, unser Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs im eigenen Namen zu veräußern, sofern die aus der Weiterveräußerung erwachsene Forderung abtretbar ist. In diesem Fall tritt der Kunde die sich aus der Weiterveräußerungen ergebenden Forderung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Wert unserer Vorbehaltsware bestimmt sich nach unserem Lieferungspreis einschließlich Mehrwertsteuer ohne Skontoabzug. Eine Rücknahme des Vorbehaltsguts ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu sehen. Letzteres gilt nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind nicht verpflichtet, vor der Rücknahme eine Nachfrist zu setzen.
§ 9 Schadensersatz und Aufwendungsersatz
1. Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nur für den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
2. Wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen sonstige (nicht wesentliche) Vertragspflichten oder gesetzliche Pflichten verletzen, so kann der Vertragspartner Schadensersatz nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragshandlungen, aus der Verletzung von Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung. Haben wir den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt, so haften wir für unmittelbare Schäden gemäß vorstehender Ziff. 1, für mittelbare Schäden und für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Garantie, durch die wir auch das Risiko derartiger Schäden übernommen haben. Unsere Haftung für Vorsatz und arglistiges Handeln bleibt unberührt. Für eine grob fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten unserer nicht leitenden Angestellten haften wir nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht betrifft, wobei die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt ist.
3. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß vorstehend Ziff. 2 lassen unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt. Im Übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nicht, wenn und soweit der Schaden durch eine bei uns bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Aufwendungsersatzansprüche.
§10 Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Bad Sobernheim. Gerichtsstand unter Kaufleuten für das gerichtliche Mahnverfahren ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Im Verkehr unter Kaufleuten ist Gerichtsstand das für uns zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichenden Regelungen vorsehen, gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Käufer richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Sofern wir für einen kurzen oder längeren Zeitraum stillschweigend oder nach Vereinbarung Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen gewährt, ändert dies nichts an unserem Recht, jederzeit die sofortige und strikte Einhaltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu fordern. Der Käufer kann aus der Tatsache, dass wir entgegenkommend im Einzelfall von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, zu keinem Zeitpunkt Rechte für sich herleiten.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall unanwendbar sein, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck und Geiste der unwirksamen Bestimmung entspricht oder dieser möglichst am nächsten kommt.